Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZPA Smart Energy a.s. Nr. 2/2019

Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend nur noch die „AGB“ genannt), erstellt im Sinne der Bestimmungen in §1751 des Gesetzes Nr. 89/2012 GBl., Bürgerliches Gesetzbuch (nachstehend nur noch das „Tschechische BGB“ genannt), beziehen sich auf die aus einem Vertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag oder sonstigen Vertrag über Warenlieferung oder Dienstleistungserbring durch den Verkäufer bzw. Auftragnehmer, die ZPA Smart Energy (nachstehend nur noch die „ZPA SE“ genannt), folgenden schuldrechtlichen Geschäftsbeziehungen. Der Vertrag wird mit der schriftlichen Bestätigung des Vertragsentwurfs ohne Einwände und Ergänzungen und mit der Rückgabe an die ZPA SE unverzüglich als abgeschlossen angesehen, sofern nicht anders angegeben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Website www.zpa.cz öffentlich zugänglich. Mit der Vertragsunterzeichnung erklärt der Käufer, mit diesen AGB vorbehaltlos einverstanden zu sein.

Vertragsgegenstand, Preis, Transport

  1. Das im Vertrag genannte Produkt ist im Einklang mit der technischen Dokumentation der ZPA SE gekennzeichnet. Sollte es für das Produkt erforderlich sein, wird es mit Zeugnis, Bescheinigung etc. geliefert, sofern nicht anders angegeben.
  2. Die genannten Preise sind Vertragspreise und werden in einem Kaufvertrag, Werkvertrag oder sonstigem Vertrag vereinbart. Der Preis wird in der jeweiligen Währung pro ME verstanden. Die Preise sind zzgl. Umsatzsteuer gemäß den gültigen Rechtsvorschriften zu verstehen.
  3. Mit dem Preis ist die in der technischen Dokumentation definierte Basisverpackung abgegolten. Sperrige Lieferungen und Lieferungen mit einem größeren Gewicht werden in Mehrwegverpackung geliefert. Der Käufer ist verpflichtet, die genannte Verpackung innerhalb von 30 Tagen zurückzuschicken oder mit dem Verkäufer eine Vergütung der Mehrwegverpackung zu vereinbaren. Nach dieser Frist erwächst das Recht des Verkäufers, die genannten Verpackungen in voller Höhe zu berechnen.
  4. Die Art und Weise des Transports sind im Vertrag vereinbart und richten sich nach den INCOTERMS 2010, überlicherweise FCA (EXW) ab Werk.
  5. Bereits 15 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin (oder früher) ist der Verkäufer berechtigt, die Abwicklung der Lieferung einzuleiten.
  6. Soll der Verkäufer den Vertragsgegenstand zum Leistungs- oder Bestimmungsort schicken, so gilt, dass die Ware zu dem Zeitpunkt übergeben ist, in dem sie zum Transport übergeben wurde, sofern nicht anders vereinbart.
  7. Das Eigentumsrecht wird am Tag der Warenübernahme an den Auftraggeber übertragen.
  8. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht anders vereinbart.

Vertragsabschluss und Vertragsrücktritt

  1. Der Kaufvertrag tritt am Tag dessen Unterzeichnung von beiden Vertragsparteien in Kraft.
  2. Ist eine Anzahlung auf den Kaufpreis vereinbart, tritt der Kaufvertrag am Tag der Entrichtung dieser Anzahlung in Kraft, falls diese in der vereinbarten Frist erfolgte. Sollte die Entrichtung der Anzahlung nach dem Ablauf der festgelegten Frist erfolgen, tritt der Vertrag in Kraft, wenn der Verkäufer innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Entrichtung es nicht ablehnt, die Anzahlung entgegenzunehmen. Wird keine Entrichtung einer Anzahlung vereinbart, gilt der Punkt 9 der  AGB.
  3. Ist eine Anzahlung auf den Kaufpreis vereinbart, wird die Vereinbarung als eine wesentliche Bedingung für das Inkrafttreten des Kaufvertrags angesehen. Sollte der Käufer der Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung der Anzahlung nicht nachkommen, richtet sich die Wirksamkeit des Kaufvertrags nach den Bestimmungen in Punkt 10 der  AGB.
  4. Ein Rücktritt vom vereinbarten Kaufvertrag ist lediglich nach einer gegenseitigen Absprache zwischen den beiden Vertragsparteien möglich.
  5. Wird eine Vereinbarung über die Beendigung des Vertrags auf Antrag des Käufers abgeschlossen, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den erwachsenen Schaden zu erstatten, z. B. Kosten im Zusammenhang mit der unfertigen Produktion, mit dem Bezug einer kleineren als vereinbarten Menge etc.
  6. Werden die vertraglichen Absprachen seitens des Käufers nicht beachtet und wird es zu einem Vertragsrücktritt kommen, ist der Verkäufer berechtigt, den Anspruch auf Ersatz der erwachsenen Schäden und Kosten im Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen.

Zahlungsbedingungen

  1. Dem Verkäufer erwächst das Rechts auf Rechnungsstellung sofort bei der Übergabe der zu liefernden Ware an den ersten öffentlichen Frachtführer, bei persönlicher Übernahme oder nach einer anders vereinbarten Erfüllung der Lieferung. Die Art und Weise sowie die Frist für die Durchführung der Zahlung sind im Kaufvertrag festgelegt.
  2. Die Rechnung wird als rechtzeitig bezahlt angesehen, sobald der berechnete Betrag dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird.
  3. Die Rechnung wird grundsätzliche nicht der Ware hinzugefügt, sondern separat gesendet.
  4. Sollten die Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht eingehalten werden, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in vereinbarter Höhe zu berechnen: 0,05 % vom Schuldbetrag für jeden angebrochenen Verzugstag, wenn der Verzug 30 Tage ab dem festgelegten Zahlungstag nicht überschreitet; 0,1 % vom Schuldbetrag für jeden angebrochenen Verzugstag, wenn der Verzug 30 Tage ab dem festgelegten Zahlungstag überschreitet.
  5. Ein Verzug seitens des Verkäufers mit der Warenlieferung berechtigt den Käufer, eine Vertragsstrafe gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Die Vertragsstrafe richtet sich nach denselben prozentualen Beträgen und Tagen wie in Punkt 16 der AGB.

Gewährleistung und Mängelhaftung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferdatum, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Die Geltendmachung der Mängelhaftung richtet sich nach §§ 619–627 des tschechischen BGB.
  3. Die Beanstandung einer mangelhaften Ware während der Gewährleistungsfrist richtet sich nach der Reklamationsordnung der ZPA Smart Energy a.s., die auf der Website www.zpa.cz öffentlich zugänglich ist.

Höhere Gewalt

  1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die Erfüllung Ihrer Pflichten aus dem Vertrag für die Dauer einzustellen, während der die Umstände der höheren Gewalt fortbestehen.
  2. Ereignisse höherer Gewalt können insbesondere sein: Streik, Epidemie, Brand, Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufstand, beschlagnahmte Ware, Embargo, unverschuldete Stromabnahmeregelung, Terroranschlag etc.
  3. Die Vertragspartei, die sich auf eine Behinderung durch höhere Gewalt beruft, hat diese Tatsache unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen und sämtliche Maßnahmen zur Minderung der Konsequenzen infolge der Nichterfüllung von Vertragspflichten zu treffen.
  4. Sollte die höhere Gewalt mehr als sechs Monate andauern, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die höhere Gewalt schließt den Anspruch an die Geltendmachung von Vermögensstrafen gegen die von der höheren Gewalt betroffenen Vertragspartei aus.

Sonstige Bestimmungen

  1. Das Produkt ist für einen sicheren Betrieb geeignet. Der Hersteller hat eine Übereinstimmungserklärung gemäß §13 des Gesetzes Nr. 22/97 GBl. erstellt. In jeder technischen Spezifikation macht der Herstellen auf die Risiken und Gefahren infolge einer unsachgemäßen Manipulation mit dem Produkt aufmerksam.
  2. Die Art und Weise der Entsorgung vom Verpackungsmaterial richten sich nach dem Gesetz Nr. 477/2001 GBl. (tschechisches Verpackungsgesetz). Der Verkäufer hat mit der EKO – KOM unter der Kundenidentifikationsnummer EK-F00070041 den Vertrag über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtung zur Rücknahme und Verwendung von Verpackungsabfällen abgeschlossen.
  3. Gemäß § 37k des Gesetzes Nr. 185/2001 Slg. über Abfälle ist der Verkäufer verpflichtet, seine Produkte zurückzunehmen und sie umweltgerecht zu entsorgen.

Eine Sonderabsprache ist grundsätzlich schriftlich als Anlage zu spezifizieren oder sie ist im Kaufvertrag aufgeführt.

Mit der Bestätigung des Kaufvertrags stimmt der Käufer diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZPA Smart Energy a.s. zu.